Tipps für Mieter
An dieser Stelle möchten wir Ihnen als Mieter einer Mietwohnung, eines Hauses oder einer anderen Mietimmobilie in Hof und der Region häufig gestellte Fragen beantworten bzw. Wissenswertes und Tipps rund um die Vermietung geben. Möchten Sie mehr wissen, kommen Sie bitte auf uns zu.
Die Mietmakler und Vermietungsexperten von DIE IMMOBILIENPROFIS in Hof und Bad Steben stehen Ihnen mit dem einzigartigen Premium-Service jederzeit gerne zur Verfügung.
Die Mietkaution ist eine übliche Sicherheitsleistung seitens des Mieters an den Vermieter, die höchstens 3 Monatsnettokaltmieten betragen darf. Die Kaution darf vom Mieter in drei Raten gezahlt werden. Die erste Rate ist zum Anfang des Mietverhältnisses fällig, die weiteren Raten müssen in den beiden Folgemonaten bezahlt werden. Der Vermieter muss die Mietkaution zinsbringend anlegen und bei Auszug sowie mängelfreier Übergabe der Mietsache wieder an den Mieter auszahlen. Möglich sind anstatt Barkautionen auch z.B. Mietkautionsbürgschaften und Mietkautionssparbücher.
Die jährliche Erstellung der Nebenkostenabrechnung gehört zu den Pflichten des Vermieters, sofern lt. Mietvertrag eine monatliche Abschlagszahlung für die entstehenden Nebenkosten vereinbart ist. Dies ist aber der Regelfall. So muss die Nebenkostenabrechnung spätestens mit Ablauf des 12. Monats nach Ende der Abrechnungsperiode dem Mieter schriftlich vorliegen. Versäumt der Vermieter die Frist, ist eine eventuelle Forderung des Vermieters nicht mehr wirksam. Dies gilt jedoch nicht für ein bestehendes Guthaben des Mieters. Eine Abrechnungsperiode darf grundsätzlich nicht länger als 12 Monate lang sein, wobei der Mieter das Recht hat, die Nebenkostenabrechnung zu prüfen, wobei ihm hierfür eine Frist von 12 Monaten eingeräumt werden muss. Die Fälligkeit eventueller Forderungen aus der Nebenkostenabrechnung liegt bei 30 Tagen nach Erhalt der Abrechnung.
Ab 1. November 2015 gilt das bundesweit einheitliche Meldegesetz. Hier wird geregelt, dass alle Mieter sich beim Einzug in Ihre neue Wohnung von ihrem Vermieter eine sogenannte Wohnungsgeberbestätigung ausstellen lassen müssen. Nach einem Umzug haben Mieter dann 2 Wochen Zeit, sich bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Dort wird vom Mieter dann die Wohnungsgeberbestätigung gefordert. Bei einem Umzug ins Ausland ist zudem eine Abmeldung bei der Behörde erforderlich. In diesem Fall müssen sich der Mieter von ihrem ehemaligen Vermieter den Auszug bestätigen lassen. Gerne können Sie bei uns ein entsprechendes Formular „Wohnungsgeberbestätigung“ anfordern.
Das Bestellerprinzip gilt seit 1. Juni 2015. Geregelt wird hier, dass immer derjenige den Makler bezahlen muss, der ihn bzw. seine Leistung auch anfordert. Das hat dazu geführt, dass nicht wie früher üblich, der Mieter den Makler mit 2 Monatskaltmieten als Provision entlohnt, sondern die Vermieter vermehrt diese Provision übernehmen, wenn Sie die Dienste eines Maklers in Anspruch nehmen wollen. Sprich – wenn Sie als Mieter ein Objekt im Internet oder in der Zeitung finden, ist dieses Angebot für Sie provisionsfrei. Aber wenn Sie einen Makler mit der Suche nach einer passenden Mietimmobilie beauftragen und dieser Ihnen ein Objekt anbietet, was ansonsten nicht im Portfolio des Maklers zu finden ist, fällt hier eine Provision für den Mieter an. Kurz gesagt gilt: Wer bestellt – der bezahlt. Wichtig an dieser Stelle noch der allgemeine Hinweis, dass dies immer nur für Vermietungen und nicht für den Kauf/ Verkauf von Immobilien gilt. Und auch Gewerbeimmobilien sind hier ausgenommen.
Möchten Sie als Mieter ein unbefristetes Mietverhältnis beenden, gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Und diese Frist gilt abhängig davon, wie lange Sie das Mietobjekt bereits bewohnen. Die Kündigung muss bis spätestens zum 3. Werktag eines Monats beim Vermieter eingegangen sein, damit diese Frist auch zählt.
„Wenn ich früher aus dem Mietverhältnis möchte, dann suche ich dem Vermieter einfach 3 mögliche Nachmieter.“ Dieser Glauben ist weit verbreitet, stimmt jedoch nicht. Auch wenn Sie als Mieter eine ganze Reihe von Interessenten vermitteln würden, der Vermieter hat immer das letzte Wort und ist nicht verpflichtet dem neuen Mieter zuzustimmen.